Conterganstiftungsgesetz (mit allen Änderungen)

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Udo
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Conterganstiftungsgesetz (mit allen Änderungen)

#1

Beitrag von Udo » Montag 1. Juli 2013, 13:28

Hier die Links zu den original Gesetzestexten, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt:

Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) :link
Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes :link
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes :link
Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes :link

Das könnt ihr störrischen (KK-) Sachbearbeitern zur Lektüre geben. Erspart so manche sinnlose und nervige Diskussion :wink:
Alle vier Teile ausdrucken, die gehören unbedingt zusammen. Leider gibt es keine rechtsgültige Zusammenfassung sondern eben nur das ursprüngliche Gesetz und die drei Änderungen.
§18 ist der Paragraph, der besagt, dass unsere Rente nirgends angerechnet werden darf. Und nach der aktuellen Änderung: Ab 1.8. auch nicht das Einkommen und Vermögen unserer Ehe-/Lebenspartner, unserer Kinder und Eltern. §17 bescheinigt die Steuerfreiheit der Renten und Sonderzahlungen.
In meinem Alter geht man nicht mehr in Clubs! Man eskaliert zu Hause im Wohnzimmer. Auf der Couch. Sanft mit dem Fuß wippend.
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Revenge
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#2

Beitrag von Revenge » Montag 1. Juli 2013, 13:44

Vielen Dank udo! :danke

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Udo
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#3

Beitrag von Udo » Montag 1. Juli 2013, 14:07

Ich habe den §18 auf den aktuellen Stand gebracht. Ausdrucken und als Deckblatt auf das komplette Gesetz legen. Das erspart längeres Suchen :halo



Auszug Conterganstiftungsgesetz in der Fassung nach dem
3. Conterganstiftungsänderungsgesetz vom 26. Juni 2013,
gültig ab 1. August 2013



§17

Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.


§18

Verhältnis zu anderen Ansprüchen


(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehe- gatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten.

Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch stellt eine Härte dar.

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
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#4

Beitrag von zwergenkuss » Samstag 20. Juli 2013, 16:36

Hallo Udo,
hast du zufällig auch die aktuelle neue Rententabelle, die ab 01.08.2013 gilt? :?:

Könnte ich die evtl. dann als pdf bekommen?

Ich habe bisher nur die erste Tabelle, die ist aber ja noch einmal abgeändert worden und das zu Ungunsten der unteren Punkte.

Lieben Gruß
zwergenkuss

PS: bei mir hat sich auch einiges getan, denn ich kann jetzt endlich beweisen, dass ich kein Holt-Oram-Syndrom habe und habe auch ein neues Empfehlungsschreiben von Dr. Graf plus die eidesstattliche Versicherung meiner Mutter. Jetzt kann die Stiftung nicht mehr anders, als mich nach 4 Jahren Kampf anzuerkennen. :lol:

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#5

Beitrag von Frank62 » Samstag 20. Juli 2013, 17:13

zwergenkuss hat geschrieben:Hallo Udo,
hast du zufällig auch die aktuelle neue Rententabelle, die ab 01.08.2013 gilt? :?:
Ich bin zwasr nicht Udo, aber versuche mal :link das letzte Rundschreiben der Stiftung. Das gild nur für Juli Sorry suche grad weiter.

Jetzt aber die richtige Tabelle :link
LG
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#6

Beitrag von Weissnix » Samstag 20. Juli 2013, 23:59

Frank, du bist so gut zu mir. Danke.
Tschüß
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#7

Beitrag von andrealein » Sonntag 21. Juli 2013, 08:29

zwergenkuss hat geschrieben:Hallo Udo,
hast du zufällig auch die aktuelle neue Rententabelle, die ab 01.08.2013 gilt? :?:

Könnte ich die evtl. dann als pdf bekommen?

Ich habe bisher nur die erste Tabelle, die ist aber ja noch einmal abgeändert worden und das zu Ungunsten der unteren Punkte.

Lieben Gruß
zwergenkuss

PS: bei mir hat sich auch einiges getan, denn ich kann jetzt endlich beweisen, dass ich kein Holt-Oram-Syndrom habe und habe auch ein neues Empfehlungsschreiben von Dr. Graf plus die eidesstattliche Versicherung meiner Mutter. Jetzt kann die Stiftung nicht mehr anders, als mich nach 4 Jahren Kampf anzuerkennen. :lol:


Ich wünsch es dir und drück die daumen:-)

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#8

Beitrag von mona » Sonntag 21. Juli 2013, 09:27

hallo zwergenkuss , dürck dir die Daumen das es durchkommt und auch schnell geht :D
LG Mona

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#9

Beitrag von Udo » Sonntag 21. Juli 2013, 09:38

Weissnix hat geschrieben:Frank, du bist so gut zu mir. Danke.
Oder du wirst alt und langsam ... *duck&weg*
In meinem Alter geht man nicht mehr in Clubs! Man eskaliert zu Hause im Wohnzimmer. Auf der Couch. Sanft mit dem Fuß wippend.
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#10

Beitrag von Weissnix » Sonntag 21. Juli 2013, 11:41

Ja Udo. Meine Frau hofft jetzt mehr denn je, daß ich seeehr alt werde und bitte auch nicht zu schnell. :wink:
Tschüß
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#11

Beitrag von Mueck » Sonntag 21. Juli 2013, 12:00

Apropos ...
3. Änderungsgesetz hat geschrieben:Artikel 2
Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt ... am 1. August 2013 in Kraft. § 13 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz [Rentenhöhe] tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
... heißt wohl auf gut deutsch:

Anträge und Rechnungen dürfen nicht vorm 2.8. datiert sein!?!! D.h. nicht zu früh aus den Startlöchern raus starten.
Ansonsten scheint alles um die 30 Mio. wenige Tage vorm Start immer noch ein großes Geheimnis der Stiftung zu sein

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#12

Beitrag von Frank62 » Sonntag 21. Juli 2013, 12:41

Mueck hat geschrieben: Anträge und Rechnungen dürfen nicht vorm 2.8. datiert sein!?!! D.h. nicht zu früh aus den Startlöchern raus starten.
Kostenvoranschläge auch nicht ? einen hab ich hier schon liegen, morgen kommt noch eine Firma. Dann entscheiden wir welcher zur KK geht und zur 30 Mio stiftung.

Das die erst nachdem 2 August raus dürfen, war mir schon klar.....
LG
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#13

Beitrag von Monchen » Sonntag 21. Juli 2013, 13:18

Frank62 hat geschrieben:
Mueck hat geschrieben: Anträge und Rechnungen dürfen nicht vorm 2.8. datiert sein!?!! D.h. nicht zu früh aus den Startlöchern raus starten.
Kostenvoranschläge auch nicht ? einen hab ich hier schon liegen, morgen kommt noch eine Firma. Dann entscheiden wir welcher zur KK geht und zur 30 Mio stiftung.

Das die erst nachdem 2 August raus dürfen, war mir schon klar.....
frank danke das du es hier erwähnt hast, ich hätte mir nämlich vor august die ärztliche bescheinigung ausstellen lassen.

darf man wissen was du umbauen lassen willst, vielleicht kann ich dir einen tipp geben. du mußt auf jedenfall ein rezept oder ärztliche bescheinigung haben für die stiftung, es geht nicht nur mit einen kostenvoranschlag.
Gruß Monchen
Lebe jeden Tag so, als wäre es dein Letzter!

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#14

Beitrag von Frank62 » Sonntag 21. Juli 2013, 17:44

Monchen hat geschrieben: darf man wissen was du umbauen lassen willst, vielleicht kann ich dir einen tipp geben. du mußt auf jedenfall ein rezept oder ärztliche bescheinigung haben für die stiftung, es geht nicht nur mit einen kostenvoranschlag.
Das ganze geht erst zur KK = Krankenkasse, Stichpunkt Wohnumfeldverbesserung . da gibts aber maximal 2557 Euro und für den Rest vom Treppenlift muss eine Stiftung ran. Erstmal zur Contistiftung, mal sehen was den nun spezifische Bedarfe sind. Oder ob nur Ärzte/Therapeuten und Kliniken an den Inhalt vom Topf kommen....
LG
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#15

Beitrag von Monchen » Montag 22. Juli 2013, 14:40

Frank62 hat geschrieben:
Monchen hat geschrieben: darf man wissen was du umbauen lassen willst, vielleicht kann ich dir einen tipp geben. du mußt auf jedenfall ein rezept oder ärztliche bescheinigung haben für die stiftung, es geht nicht nur mit einen kostenvoranschlag.
Das ganze geht erst zur KK = Krankenkasse, Stichpunkt Wohnumfeldverbesserung . da gibts aber maximal 2557 Euro und für den Rest vom Treppenlift muss eine Stiftung ran. Erstmal zur Contistiftung, mal sehen was den nun spezifische Bedarfe sind. Oder ob nur Ärzte/Therapeuten und Kliniken an den Inhalt vom Topf kommen....
hallo frank die 2.557,- euro gibt es aber nur einmalig, außer du kommst in eine höhere pflegestufe, dann kann man sie noch einmal beantragen.
Gruß Monchen
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