Scheidung

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Kruemelchen
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Scheidung

#1

Beitrag von Kruemelchen » Samstag 21. April 2018, 10:24

Hallo, hat jemand von Euch Erfahrung wie es sich bezüglich der Conterganrente bei der Scheidung verhält?

Liebe Grüsse Karin

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Monchen
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#2

Beitrag von Monchen » Samstag 21. April 2018, 11:11

Kruemelchen hat geschrieben:Hallo, hat jemand von Euch Erfahrung wie es sich bezüglich der Conterganrente bei der Scheidung verhält?

Liebe Grüsse Karin

hier ein urteil:

https://www.welt.de/regionales/muenchen ... Rente.html
Gruß Monchen
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beutel07
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#3

Beitrag von beutel07 » Sonntag 22. April 2018, 10:45

Hallo,

die Anrechnung sämtlicher(!) Leistungen der Conterganstiftung ist nach § 18 ContStifG vollständig ausgeschlossen.
Sämtliche(!) Leistungen der Conterganstiftung stellen kein Einkommen oder Vermögen dar und bleiben auch nach anderen Gesetzen ausser Betracht.

Hierzu: https://www.contergan-infoportal.de/?id ... +%C2%A7+18
Nr. 9.: Merkblatt___18_ContStifG_fuer_Betroffene.pdf

Aus den Leistungen der Conterganstiftung werden keine Beiträge an Rentenversicherungen geleistet, weshalb auch ein Versorgungsausgleich hieraus nicht möglich ist.

Gruß
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beutel07
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#4

Beitrag von beutel07 » Sonntag 22. April 2018, 11:01

Hallo noch einmal,

ich habe den Beschluss des BGH vom 16.7.2014 - XII ZB 164/14 - gefunden:

https://lexetius.com/2014,2622

Gruß
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#5

Beitrag von Kruemelchen » Montag 23. April 2018, 10:15

DANKE, erstmal für Eure Antworten.

Es geht aber um den Gegenstandswert, also das angesparte Vermögen bei der Scheidung, nach dem die Scheidungskosten berechnet werden.
Kann mir da jemand weiter helfen?

Liebe Grüße
Karin

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#6

Beitrag von beutel07 » Montag 23. April 2018, 11:54

Hallo Karin,

Leistungen, die aus dem ContStifG die angespart wurden, bzw. aus nicht verbrauchten Leistungen stammt, sind als Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen, nur weil die Gelder angespart wurden.
Es ist unerheblich, ob das vorhandene Geld aus laufenden Leistungen oder aus angesammelte Leistungen stammt.

Ich habe hierzu schon Anfang der 80er Jahre von der Conterganstiftung ein Urteil des BVerwG erhalten, dass damals schon über die Frage entschieden hatte, ob nicht aufgebrauchte Leistungen der Conterganstiftung irgendwann dann doch zum anrechnungsfähigen Vermögen werden.
Das BVerwG hatte damals schon entschieden, dass sich "die Rechsnatur der Leistungen der Conterganstiftung" nicht ändert, nur weil die Gelder angespart wurden.

Leider habe ich das Urteil nicht mehr.
Möglicherweise hilft dir die Conterganstiftung hier noch mal weiter, was damit zu ihrem uns beratenden Auftrag gehören würde.

Gruß
Klaus-Peter
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#7

Beitrag von Mueck » Montag 23. April 2018, 12:01

Mir ist dunkel in erinnerung, dass es beim Angesparten problematisch werden könnte, wenn man nicht sauber zwischen Angespartem aus der Rente und Angespartem aus anderen Quellen getrennt hat, die Herkunft des Angesparten aus der Rente nicht lückenlos klar ist ...
Deswegen wurde in den Foren etc. ja auch immer geraten, sauber zu trennen mit eigenen Konten für die Rente und deren Früchte, jedenfalls seitdem diese so hoch ist, das was davon übrig bleiben kann ...
Das will evtl. auch die Stiftung wissen bevor sie passenden Rat erteilen kann ...

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#8

Beitrag von beutel07 » Montag 23. April 2018, 12:54

Hallo Karin,

schau doch mal auf diese Seite:

http://www.iljaseifert.de/wp-content/up ... nlagen.pdf

Hier Frage Nr. 12 und die Antwort zu Nr. 12

_____________________________________________________


Hallo Mueck,

an der Rechtsnatur der Leistungen der Conterganstiftung und der entsprechenden Rechtsprechung zu deren Bewertung als Einkommen oder (angespartes) Vermögen ändert sich nichts, nur weil jemand "Unordnung in seiner Kontoführung" hatte.
Natürlich ist es im Bedarfsfall schwierig nachzuweisen, welche Gelder dann im Einzelnen woher stammen, wenn es kein reperates "Conterganleistung-Konto" gab.
Der Conterganstiftung ist hierbei der Umgang mit unserer eigenen Verantwortung völlig egal.
Die Fragen zur Rechtsnatur der Leistungen nach dem ContStifG sollte sie uns grundsätzlich dennoch beantworten.


Gruß
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#9

Beitrag von Frank62 » Montag 23. April 2018, 13:51

Mueck hat geschrieben: Deswegen wurde in den Foren etc. ja auch immer geraten, sauber zu trennen mit eigenen Konten für die Rente und deren Früchte, jedenfalls seitdem diese so hoch ist, das was davon übrig bleiben kann ...
Ich hab IngDiba Konto mit Extrakonto angelegt für die C-Rente, auf das Extrakonto wandert das was am Monatsende übrig bleibt.
So ist es nochmal vom Rentenkonto getrennt (Ich meine die Ersparnisse der Rente)...

Meine Normale Rente und Zusatzrente liegen bei einer ganz anderen Bank...

Meine Eltern hatten das angefangen mit dem eigenen Konto und extra Sparbuch/Sparbrief für die C-Rente (bis zum 18ten Geburtstag) und auf meinen Wunsch den Sparbrief dann noch mal verlängert.
Normal herrscht bei mir Chaos hoch 3, aber da hab ich Ordnung :verlegen
LG
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#10

Beitrag von Zimmi » Montag 23. April 2018, 22:55

Was meines Wissens angerechnet werden darf, sind die Zinsen von dem ersparten Geld. Ich denke, das war die Aussage von Mueck.
http://www.contergan-info.de
http://www.zwinger-von-zimdarsen.de

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#11

Beitrag von Joachim » Dienstag 24. April 2018, 00:15

Zimmi hat geschrieben:Was meines Wissens angerechnet werden darf, sind die Zinsen von dem ersparten Geld. Ich denke, das war die Aussage von Mueck.
Da stimme ich Dir zu.

Wobei hier aber sicherlich nachgewiesen werden muss, dass das Geld, das zur Erlangung der Zinsen angespart wurde, aus der C-Rente angespart wurde.
Gruß Joachim

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#12

Beitrag von Kruemelchen » Mittwoch 25. April 2018, 00:30

Super, ich danke Euch für Eure Antworten. Nun bin ich wenigstens schon etwas schlauer! :?:

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#13

Beitrag von beutel07 » Mittwoch 2. Mai 2018, 16:15

Zu den Zinsen:

Zinsen gehören zu den Erträgen aus Vermögen und stellen wiederum Vermögen dar.
Bei Erwerbsminderung beträgt das "Schonvermögen" nach den Bestimmungen des SGB XII insgesamt 5.000,00 €.

Sämtliche Leistungen der Conterganstiftung stellen grundsätzlich kein Einkommen und Vermögen dar.
Die Zinsen hieraus, bis zu 5.000,00 €, gehören zum "Schonvermögen", soweit kein weiteres, anrechnungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Ist schon ein weiteres Vermögen, z. B. in Höhe von 3.000.00 €, vorhanden, können noch weitere 2.000,00 € an Zinsen aus den Leistungen der Conterganstiftung hinzukommen, ehe diese Zinsen bei der Grundsicherung (SGB XII) angerechnet werden können.

Auch wenn über die Leistungen der Conterganstiftung keine Offenlegung stattfinden muss, kann "das Amt" über die Zinsen hieraus, ggf. zur Anrechnung auf das Schonvermögen und zur Prüfung der Verwertung als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung, Rechenschaft verlangen.

Über diesen Weg der "Zins-, Ertag- und Einkommensprüfung" könnte sich "das Amt" also einen Überblick über die Leistungen der Conterganstiftung verschaffen; etwa aus der Zinsbescheinigung der Bank.
Sind bei einer solchen Prüfung keine oder nur sehr geringe Zinsen vorhanden, ist eine weitere Prüfung, z. B. bei einer jährlichen Wiederbeantragung der Grundsicherung, unverhältnismäßig, da bei der derzeitigen Zinslage nicht zu erwarten ist, dass alleine durch die Zinsen ein anrechnungsfähiges Vermögen erwirtschaftet werden konnte.
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#14

Beitrag von Frank62 » Montag 6. Mai 2019, 09:07

Hier noch Informationen dazu Direkt von der Stiftungsseite. :link
LG
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