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Frank62
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#1

Beitrag von Frank62 » Samstag 6. März 2010, 12:24

An:
Die nationalen und internationalen Medien

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Gegen zwei Staatsanwälte, die seiner Zeit an dem spektakulären und umstrittenen Strafprozess gegen Mitarbeiter des Conterganproduzenten, die Fa. Grünenthal (Stolberg) beteiligt waren, wie auch gegen Personen aus Politik und Wirtschaft, haben Mitstreiter des Hungerstreikkomitees deutscher Conterganopfer heute beim Polizeipräsidium Köln (Aktenzeichen 601000-067205-10/3) Anzeige wegen Bestechlichkeit (§332 StGB), Prozessbetrug oder anderer Delikte gestellt.

Hierzu stellen die Sprecher des Hungerstreikkomitees, Gihan Higasi und Stephan Nuding, fest: Das Conterganverbrechen war und ist eine Aneinanderreihung von Un- oder Halbwahrheiten, Vertuschung, Korruption und niederträchtigstem Umgang mit den Opfern. Es liegen uns Dokumente vor, die die Annahme des Prozessbetruges rechtfertigen. Es ist dringend an der Zeit, dass die Wahrheit ans Licht kommt und den Betroffenen endlich der Schadensersatz und Respekt zu teil wird, der ihnen zusteht.

Weitere Auskünfte:
Hungerstreikkomitee deutscher Conterganopfer
Stephan Nuding (Sprecher)

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Henning
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#2

Beitrag von Henning » Samstag 6. März 2010, 13:11

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)
Gliederung

§ 332
Bestechlichkeit(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html
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Henning
De Dithmarscher

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