Schreiben von Andreas Meyer an die Stiftung....

hier hat Henning das alleinige Schreibrecht..und ist auch Moderator mit Vollen rechten in dieser Rubrik
Es dient dazu das seine Links in der Schoutbox nicht verloren gehen..

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Maren
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Re: Schreiben von Andreas Meyer an die Stiftung....

#16

Beitrag von Maren » Mittwoch 11. April 2012, 20:50

amko61 hat geschrieben:
Maren hat geschrieben:Meine C-Rente gleicht noch nicht einmal meine C-Kosten aus.......
Maren :wasimmer
Aber dafür kannst du sicher sein, dass dein GöGa nach deinem Ableben nicht dein Erbe ans Sozialamt abführen muß...
denn dem würden die schon zu deinen Lebzeiten in die Tasche greifen :wasimmer

amko :sagnichts
Korrekt:
Das haette er sich vorher ueberlegen sollen
- bevor wir zusammengezogen sind und bevor wir dann irgendwann mal geheiratet haben......

Ganz dumm gelaufen!

Ciao!
Maren
Tschüssi 😎 Maren



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☮️… in Frieden 🕊

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#17

Beitrag von igel1 » Freitag 13. April 2012, 16:14

Das Andreas gerne Aufsätze schreibt finde ich sehr gut. In dieser Sache ist die Information über das Erbe von angesparten Conterganrenten sehr irreführend.
So berichtet er von einem Urteil des BSG, dass sich inhaltlich mit einem Gesetz beschäftigt, das es heute so nicht mehr gibt. Denn das BSG hat in der Sache sich mit dem BSHG beschäftigt. Außerdem hat es die Infrage stehende Sozialleistungen bezweifelt. Wörtlich heißt es: „Mit seiner Entscheidung vom 23. März 2010 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts B 8 SO 2/09 R die Urteile des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache nur deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden konnte, ob die von den Klägern als Erben geltend gemachten Ersatz­ansprüche von jeweils über 28.000 Euro auf rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen beruhten.“
Das war die alte Regelung. Das Nachfolgegesetz des BSG ist das SGB XII. In § 102 Absatz 5 SGB XII heißt es: „Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel.“
Bezieher des vierten Kapitel sind alle Personen die erwerbsgemindert sind, darunter fallen auch die Contergangeschädigten.
Weshalb Andreas eine Regelung ändern will, die bereits ausschließt, dass das Sozialamt den Erben die angesparte Conterganrente wegnehmen will, verstehe ich nun überhaupt nicht.

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#18

Beitrag von amko61 » Freitag 13. April 2012, 17:43

igel1 hat geschrieben:Das Andreas gerne Aufsätze schreibt finde ich sehr gut. In dieser Sache ist die Information über das Erbe von angesparten Conterganrenten sehr irreführend.
Das kann ich so nicht bestätigen.
igel1 hat geschrieben: Das Nachfolgegesetz des BSG ist das SGB XII. In § 102 Absatz 5 SGB XII heißt es: „Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel.“
Bezieher des vierten Kapitel sind alle Personen die erwerbsgemindert sind, darunter fallen auch die Contergangeschädigten.
Und alle anderen Personen, die vor ihrem Tod Leistungen zur Grundsicherung erhalten haben.
igel1 hat geschrieben: Weshalb Andreas eine Regelung ändern will, die bereits ausschließt, dass das Sozialamt den Erben die angesparte Conterganrente wegnehmen will, verstehe ich nun überhaupt nicht.
Die Frage beantworte ich dir gerne:
Weil die Fernwirkung des BSHG 10 Jahre andauert. Es wurde zum 1.1.2005 vom SGB XII abgelöst. Da die Sozialträger bis zu 10 Jahre Leistungen nach dem BSHG zurück von den Erben ersetzt verlangen können, hat sich das Problem erst mit Ablauf des 31.12.2014 erledigt. Natürlich werden die zurückforderbaren Beträge immer geringer, weil die Zeitspanne geringer wird.

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#19

Beitrag von igel1 » Samstag 14. April 2012, 12:20

amko
Da das Gesetz nicht mehr existiert kann, kann man daraus keinen Anspruch mehr herleiten. Ein Beispiel: Nach dem BSHG ist der Unterhaltsanspruch an keine Einkommensgrenzen gebunden, was durch die Einführung des SGB XII geschehen ist. Hat jemand also Sozialleistungen vor der Einführung des SGB XII erhalten und erhält Sie immer noch, so müsste das Sozialamt die Unterhaltsverpflichtenden den Unterhaltsverpflichtenden in zwei Kategorien verteilen und zwar in solche vor der Einführung des SGB XII und danach. Das kann nicht geschehen, weil es das BSHG nicht mehr gibt.
Genau so liegt es bei einem Kostenersatz durch Erben.
Wenn Du Dir das Urteil durchgelesen hat, so wirst Du feststellen, dass der Beziehungszeitraum für die Sozialleistungen vor dem 01.01.2005 war.

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#20

Beitrag von gretl » Dienstag 17. April 2012, 13:38

Weshalb Andreas eine Regelung ändern will, die bereits ausschließt, dass das Sozialamt den Erben die angesparte Conterganrente wegnehmen will, verstehe ich nun überhaupt nicht...
...Wenn Du Dir das Urteil durchgelesen hat, so wirst Du feststellen, dass der Beziehungszeitraum für die Sozialleistungen vor dem 01.01.2005 war.
Hallo Igel, und wenn Du den Brief von Andreas liest, so erübrigen sich Deine Anmerkungen, glaube ich.denn Andreas hat geschrieben:
Bis zu seinem Ableben im August 2009 ...

Die Kosten für das Heim und damit auch für die pflegerischen Versorgung des Verstorbenen übernahm in den letzten 12 Jahren seines Lebens ein Sozialhilfeträger.

Die Familie des Verstorbenen hat weitestgehend Leistungen, die der Verstorbene von der Stiftung erhalten hat, auf ein Sparkonto für ihn angelegt.
Das angesparte Vermögen betrug etwa 160.000 €.

Die Leistungen der Stiftung wurden zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgrund der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen angerechnet.

Mit Einverständnis des Vormundschaftsgerichtes wurde von den angesparten Stiftungsleistungen für den Betroffenen eine Eigentumswohnung gekauft, um den Geldwertzerfall des angesparten Vermögens aufzufangen.....

Nach dem Ableben des Verstorbenen verlangt nun der Sozialhilfeträger von der Familie des Betroffenen (Erben = Geschwister und Mutter) das aus Stiftungsleistungen angesparte Vermögen zurück. (2009verstorben)

Bescheid, Widerspruch und ablehnender Widerspruchsbescheid sind ergangen.

Die Familie des Betroffenen (Erben) haben infolgedessen die Eigentumswohnung verkaufen müssen.
Die Familie des Betroffenen (Erben) haben nun Klage gegen den Sozialleistungsträger einreichen müssen.

Rechtlicher Hintergrund
In einem nahezu gleichartigen Fall hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23.3.2010, Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R, ausgeführt:

Die gesetzlichen Schutzvorschriften (hier § 21 Abs 2 StiftHG) "über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben."

Dabei stellt das Bundessozialgericht auf § 92c BSHG außer Fassung ab:"Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger (hier die Eltern und damit Erben einer verstorbenen contergangeschädigten Frau) - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war."

Zur weiteren Begründung folgen Ausführungen über die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG außer Fassung.
Mit der Entstehungsgeschichte des Stiftungsgesetzes und damit auch mit der Entstehung - geschweige denn dem Wortlaut - des § 21 Abs. 2 StiftHG setzt sich das Bundessozialgericht gar nicht auseinander.

§ 21 Abs. 2 StiftHG in der Fassung vom 17.12.1971 und auch § 18 Abs. 1 S. 1 ContStifG in der Fassung vom 25. Juni 2009 stellen dabei eindeutig auf die Leistungen der Stiftung als nicht anrechnungsfähige Leistungen bei der Ermittlung von Vermögen usw. und nicht auf die Person oder den Lebenszeitraum des Leistungsberechtigten ab.

..............

Ich bin der Auffassung:

Wenn es ein Merkmal der Leistungen der Stiftung ist, dass diese nach dem Wortlaut der oben genannten Bestimmungen nicht anrechenbar sind und als Schonvermögen gelten, dann müssen sie auch nach dem Tode des Leistungsberechtigten nicht anrechenbar sein und als Schonvermögen gelten!

Denn das Merkmal "Nichtanrechenbarkeit" bzw. das Merkmal "Schonvermögen" bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen der Stiftung!

Das Merkmal "Nichtanrechenbarkeit" bzw. das Merkmal "Schonvermögen" wird in den oben genannten Bestimmungen nicht auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt.
...


Folgt man aber dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23 102.010,
dann gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes über die Nichtanrechenbarkeit der Stiftungsleistungen als Vermögen usw. nach den Sozialgesetzen nur zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten.

Nach dem Tod des Leistungsberechtigten sollen dieselben anrechnungsfreien Stiftungsleistungen entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes gegenüber dem Erben plötzlich anrechnungsfähig und kein Schonvermögen mehr sein und von den Sozialbehörden nach anderen Bestimmungen des BSHG oder des SGB wieder eingezogen werden können.
...

Auch, wenn man zur Unterstützung des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, an führt, dass als Nachfolgegesetz des BSHG am 01.01.2005 mittlerweile das SGB XII usw. in Kraft getreten ist, ändert sich nichts an dieser generellen Problematik:

Richtig ist zwar, dass es mittlerweile im Rahmen der Sozialhilfe Grundsicherung gibt, die wohl der Verstorbene erhalten haben dürfte.

Richtig ist auch, dass Leistungen zur Grundsicherung nicht von Erben zurückgefordert werden können.

Richtig ist auch, dass, wer Grundsicherung erhält, auch automatisch sozialversichert ist und bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Pflegegeld hat, das einkommensunabhängig gewährt wird und deshalb auch nicht von Erben zurückgefordert werden kann.

Denn dies betrifft scheinbar Leistungen der Stiftung nicht, die vor dem Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 gewährt wurden.


Im vorliegenden Fall des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, würde das lediglich die Rückforderungssumme schmälern aber den möglichen Zugriff auf die angesparten Stiftungsleistungen durch den Sozialleistungsträger nicht verhindern.


Auch die mögliche Erkenntnis, dass Sozialhilfeleistungen durch das am 1.1.2005 neuer eingeführte SGB XII usw. nur für 10 Jahre zurückgefordert werden können und infolgedessen die Sozialbehörden mit dem Ablauf des Jahres 2015 nichts mehr von den Erben zurück verlangen könnten, ändert nichts für all diejenigen Fälle, die ab dem 1.1.2005 bis zum Ablauf des Jahres 2015 verstorben sind oder versterben werden.

Denn die Stiftung vermeldet in jedem Jahr etwa 4 bis 8 Todesfälle bei den Conterganopfern.

.....
Ferner ist es auch möglich, dass angesichts der im Jahr 2005 ergangenen und massiven Gesetzesnovellierungen im Sozialhilfe- und Sozialrecht auch die oben genannte Zehnjahresfrist bei einem Regierungswechsel aufgehoben werden könnte, so dass die oben angesprochene Problematik wieder aufleben könnte.


Ich bin der Ansicht, dass jeder einzelne Fall, in dem Stiftungsleistungen entgegen den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von den Sozialbehörden in solchen oder ähnlichen Fällen zurückgefordert werden konnten und können,... , zuviel ist.

Denn die Folge aus der bisher mir bekannten Rechtssituation ist:

Dass bis jetzt kein Contergangeschädigter, der aufgrund der Schwere seiner Schädigung Zeit seines Lebens Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste und gleichzeitig seine Kapitalentschädigung und Renten sowie seine jährlichen Sonderzahlungen angespart hat, sein hieraus angespartes Vermögen an seine Angehörigen vererben könnte, weil er befürchten müsste, dass sich der "Staat" über seine Sozialbehörden dieses Vermögen wieder zurückgeholt.
.....
Ihr Ministerium dürfte mit Sicherheit über eine Presseabteilung verfügen. Zumindestens dürfte Ihr Ministerium im Jahr 2010 von dem Urteil des Bundessozialgerichts über die Medienberichterstattung erfahren haben.

Gibt es seitens des Bundesfamilienministeriums etwaige öffentliche Stellungnahmen zu dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts und der damit verbundenen Problematik?


Wenn ja, von wann?

Wenn nein und wenn dem Bundesfamilienministerium das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Problematik bekannt war, warum gab es derartige öffentliche Stellungnahmen des Ministeriums nicht?

Wären Sie persönlich dazu bereit, sich - falls erforderlich - gegenüber dem Gesetzgeber (öffentlich und über ihr Ministerium) für eine (schnelle) Änderung oder Klarstellung des Stiftungsgesetzes einzusetzen, damit sichergestellt ist, dass sich für alle Zukunft ähnliche Fälle der oben beschriebenen Problematik nicht erneut ergeben können?
Er beschwert sich über den -im Übrigen auch Dir aufgefallenen offensichtlichen Widerspruch- in der Recht-bzw. Unrechtsprechung. So zumindest hab ich das verstanden. Korrigiere mich, wer das ANDERS LIEST: :verlegen
grüßle gretl Bild

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#21

Beitrag von GRUENER » Freitag 27. April 2012, 12:57

Zitat:

23. April 17:57
Andreas Meyer
ordentliches Mitglied im Stiftungsrat
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Dohmengasse 7, 50829 Köln
Telefon: 0221 / 9505101,Telefax: 0221 / 9505102
E-Mail: andreas.meyer.stiftungsrat@web.de

An alle Conterganopfer

Betrifft: Bericht über die Stiftungsratssitzung vom 16.4.2012 (offener Brief, an alle Foren und Verteiler)

Liebe MitstreiterInnen und Mitstreiter,

Über die Stiftungsratssitzung vom 16.4.2012 darf ich Euch nichts berichten, weil die Sitzung per Stiftungsratsbeschluss bei einer Gegenstimme unter Verschwiegenheitspflicht gestellt wurde.

Mit den allerbesten Wünschen

Andreas Meyer


[hr][/hr]

Mein Anschreiben an die Stiftung.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.

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#22

Beitrag von Monchen » Freitag 27. April 2012, 14:48

ich kann eins nicht verstehen, warum geben die contergangeschädigten das geld nicht aus jeden monat. dann könnte keiner etwas zurück fordern.
Gruß Monchen
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#23

Beitrag von Frank62 » Freitag 27. April 2012, 15:12

Monchen hat geschrieben:ich kann eins nicht verstehen, warum geben die contergangeschädigten das geld nicht aus jeden monat. dann könnte keiner etwas zurück fordern.
Monchen es gibt unter uns auch schwerst geschädigte, die gar nicht Ihr Geld selber verwalten oder selbst ausgeben können. Stichwort (entmündigt oder unter Betreuung lebend) Im Heim oder zu hause unter den Fittichen der Eltern.
LG
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#24

Beitrag von Monchen » Freitag 27. April 2012, 15:17

das ist richtig frank62 aber können die nicht selbst den betreuern oder eltern sagen das sie das geld ausgeben wollen :?:
Gruß Monchen
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#25

Beitrag von Frank62 » Freitag 27. April 2012, 15:22

Monchen hat geschrieben:das ist richtig frank62 aber können die nicht selbst den betreuern oder eltern sagen das sie das geld ausgeben wollen :?:
Ne da bekommste allenfalls Taschengeld zu gewiesen...
selbst bestimmen ist da nicht...
LG
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#26

Beitrag von Monchen » Freitag 27. April 2012, 15:29

frank62, das verstehe ich nicht so ganz :?: das geld gehört doch dem geschädigten und es wird doch gesagt das er damit machen kann was er will. somit darf doch eigentlich keine darüber bestimmen. :D
Gruß Monchen
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#27

Beitrag von Weissnix » Freitag 27. April 2012, 15:35

Dann pass auf, daß du nie unter Betreung gestellt wirst Monchen. Ab da war's das nämlich mit der Selbstbestimmung, auch über das schöne Contigeld. Und in Heimen neigen sie ganz schnell dazu, speziell, wenn du dich nicht richtig artikulieren kannst.

Auch Hör- und Sprachbehinderungen zählen zu unserem Schadensbild.
Tschüß
Michael

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#28

Beitrag von Monchen » Freitag 27. April 2012, 15:39

weissnix, wie kommt das überhaupt das man unter betreuung gestellt wird. ich kenne das nur wenn man sehr stark geistigbehindert oder demenz ist aber wenn man doch klar im kopf ist.
Gruß Monchen
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#29

Beitrag von Weissnix » Freitag 27. April 2012, 15:50

Monchen hat geschrieben:weissnix, wie kommt das überhaupt das man unter betreuung gestellt wird. ich kenne das nur wenn man sehr stark geistigbehindert oder demenz ist aber wenn man doch klar im kopf ist.
Erhebliche Hör- und Sprachbehinderungen werden gerne als geistige Behinderung angesehen. Schon wenn du nur Rollifahrer bist, kann dir das passieren. Den Betreuungsantrag kann die liebe Verwandtschaft in deinem Namen stellen. Du unterschreibst den Lappen artig und schon war's das. Eine Prüfung durch unabhängige Sachverständige findet nicht statt. So geht es heute.

Wie es früher lief, also als wir gerade volljährig wurden, weiß ich nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß es damals schwerer war, die Leute unter Vormundschaft zu stellen. Schließlich wurden im Laufe der Jahre die Gesetze zu Gunsten der Behinderten angepasst.
Tschüß
Michael

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#30

Beitrag von Monchen » Freitag 27. April 2012, 15:55

weissnix, wenn du nicht unterschreibst.
Gruß Monchen
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