Neue Regelung Ab 02.02.2020 gültig im Forum, Avatare und Portal
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In welcher Frist müßen Krankenkassen Widerspruch bearbeiten?
Moderatoren: sonnschein, Mueck
- Monchen
- User
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- Registriert: Montag 12. März 2012, 20:29
- Wohnort: Hessen
In welcher Frist müßen Krankenkassen Widerspruch bearbeiten?
Ich habe eine Frage mein Vater hat eine Stationäre geriatrische Reha beantragt, diese wurde abgelehnt. Mein Vater hat einen Widerspruch vor ca. 4-5 Wochen eingelegt seid dem hört er nichts mehr von der Krankenkasse. Wie lange dürfen die sich für die Bearbeitung des Widerspruch zeit lassen?
Gruß Monchen
Lebe jeden Tag so, als wäre es dein Letzter!
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- Bettina
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- Registriert: Mittwoch 9. Juli 2008, 02:00
- Wohnort: Essen
Wird hier ganz gut erklärt:
https://www.beuthel.de/blog/patientenre ... -zu-wissen
Vielleicht hilft dir das.
https://www.beuthel.de/blog/patientenre ... -zu-wissen
Vielleicht hilft dir das.
Liebe Grüße
Bettina
'*~-.-~*'
Ein Hund hat in seinem Leben nur ein Ziel:
Sein Herz zu verschenken.
,.-~*~-.,
Bettina
'*~-.-~*'
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- Monchen
- User
- Beiträge: 5020
- Registriert: Montag 12. März 2012, 20:29
- Wohnort: Hessen
Bettina hat geschrieben:Wird hier ganz gut erklärt:
https://www.beuthel.de/blog/patientenre ... -zu-wissen
Vielleicht hilft dir das.
danke das habe ich auch gefunden aber es geht nicht eindeutig daraus hervor, ob diese fristen auch für den widerspruch gültig sind.
Gruß Monchen
Lebe jeden Tag so, als wäre es dein Letzter!
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- Frank62
- Administrator
- Beiträge: 12655
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Frank62 (Der Chef)
95% aller Computerprobleme befinden sich vor dem Monitor.
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- beutel07
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- Registriert: Freitag 6. September 2013, 18:48
- Wohnort: Nordfriesland
Sollte der Rehabilitationsträger über den eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entscheiden, können Versicherte eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 SGG) beim Sozialgericht erheben.
Vor Ablauf der Frist von drei Monaten ist die Untätigkeitsklage unzulässig.
Die Untätigkeitsklage ist auch ohne anwaltliche Vertretung möglich.
Da Untätigkeitsklagen in den meisten Fällen Erfolg haben, werden auch Rechtsanwaltskosten von den Rehabilitationsträgern erstattet.
Versicherte müssen dem Sozialgericht den Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruch mit der Klage übersenden.
Vor Ablauf der Frist von drei Monaten ist die Untätigkeitsklage unzulässig.
Die Untätigkeitsklage ist auch ohne anwaltliche Vertretung möglich.
Da Untätigkeitsklagen in den meisten Fällen Erfolg haben, werden auch Rechtsanwaltskosten von den Rehabilitationsträgern erstattet.
Versicherte müssen dem Sozialgericht den Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruch mit der Klage übersenden.
Die Bürde des Menschen ist unfassbar!
- Monchen
- User
- Beiträge: 5020
- Registriert: Montag 12. März 2012, 20:29
- Wohnort: Hessen
danke für euere info. inzwischen haben sie meinem vater bescheid gegeben, das die unterlagen beim MDK liegen, ich habe nicht viel hoffnung, da der MDK doch meist zu gunsten der krankenkasse entscheidet.
Gruß Monchen
Lebe jeden Tag so, als wäre es dein Letzter!
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