Neue Regelung Ab 02.02.2020 gültig im Forum, Avatare und Portal
Hier einige wichtige Links. Bitte wirklich jeder lesen !!
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Scheidung
Moderatoren: sonnschein, Mueck
- Kruemelchen
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- Monchen
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Kruemelchen hat geschrieben:Hallo, hat jemand von Euch Erfahrung wie es sich bezüglich der Conterganrente bei der Scheidung verhält?
Liebe Grüsse Karin
hier ein urteil:
https://www.welt.de/regionales/muenchen ... Rente.html
Gruß Monchen
Lebe jeden Tag so, als wäre es dein Letzter!
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- beutel07
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Hallo,
die Anrechnung sämtlicher(!) Leistungen der Conterganstiftung ist nach § 18 ContStifG vollständig ausgeschlossen.
Sämtliche(!) Leistungen der Conterganstiftung stellen kein Einkommen oder Vermögen dar und bleiben auch nach anderen Gesetzen ausser Betracht.
Hierzu: https://www.contergan-infoportal.de/?id ... +%C2%A7+18
Nr. 9.: Merkblatt___18_ContStifG_fuer_Betroffene.pdf
Aus den Leistungen der Conterganstiftung werden keine Beiträge an Rentenversicherungen geleistet, weshalb auch ein Versorgungsausgleich hieraus nicht möglich ist.
Gruß
die Anrechnung sämtlicher(!) Leistungen der Conterganstiftung ist nach § 18 ContStifG vollständig ausgeschlossen.
Sämtliche(!) Leistungen der Conterganstiftung stellen kein Einkommen oder Vermögen dar und bleiben auch nach anderen Gesetzen ausser Betracht.
Hierzu: https://www.contergan-infoportal.de/?id ... +%C2%A7+18
Nr. 9.: Merkblatt___18_ContStifG_fuer_Betroffene.pdf
Aus den Leistungen der Conterganstiftung werden keine Beiträge an Rentenversicherungen geleistet, weshalb auch ein Versorgungsausgleich hieraus nicht möglich ist.
Gruß
Die Bürde des Menschen ist unfassbar!
- beutel07
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Hallo noch einmal,
ich habe den Beschluss des BGH vom 16.7.2014 - XII ZB 164/14 - gefunden:
https://lexetius.com/2014,2622
Gruß
ich habe den Beschluss des BGH vom 16.7.2014 - XII ZB 164/14 - gefunden:
https://lexetius.com/2014,2622
Gruß
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- Kruemelchen
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- Registriert: Donnerstag 4. August 2016, 19:49
- Wohnort: Saterland
DANKE, erstmal für Eure Antworten.
Es geht aber um den Gegenstandswert, also das angesparte Vermögen bei der Scheidung, nach dem die Scheidungskosten berechnet werden.
Kann mir da jemand weiter helfen?
Liebe Grüße
Karin
Es geht aber um den Gegenstandswert, also das angesparte Vermögen bei der Scheidung, nach dem die Scheidungskosten berechnet werden.
Kann mir da jemand weiter helfen?
Liebe Grüße
Karin
- beutel07
- User
- Beiträge: 35
- Registriert: Freitag 6. September 2013, 18:48
- Wohnort: Nordfriesland
Hallo Karin,
Leistungen, die aus dem ContStifG die angespart wurden, bzw. aus nicht verbrauchten Leistungen stammt, sind als Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen, nur weil die Gelder angespart wurden.
Es ist unerheblich, ob das vorhandene Geld aus laufenden Leistungen oder aus angesammelte Leistungen stammt.
Ich habe hierzu schon Anfang der 80er Jahre von der Conterganstiftung ein Urteil des BVerwG erhalten, dass damals schon über die Frage entschieden hatte, ob nicht aufgebrauchte Leistungen der Conterganstiftung irgendwann dann doch zum anrechnungsfähigen Vermögen werden.
Das BVerwG hatte damals schon entschieden, dass sich "die Rechsnatur der Leistungen der Conterganstiftung" nicht ändert, nur weil die Gelder angespart wurden.
Leider habe ich das Urteil nicht mehr.
Möglicherweise hilft dir die Conterganstiftung hier noch mal weiter, was damit zu ihrem uns beratenden Auftrag gehören würde.
Gruß
Klaus-Peter
Leistungen, die aus dem ContStifG die angespart wurden, bzw. aus nicht verbrauchten Leistungen stammt, sind als Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen, nur weil die Gelder angespart wurden.
Es ist unerheblich, ob das vorhandene Geld aus laufenden Leistungen oder aus angesammelte Leistungen stammt.
Ich habe hierzu schon Anfang der 80er Jahre von der Conterganstiftung ein Urteil des BVerwG erhalten, dass damals schon über die Frage entschieden hatte, ob nicht aufgebrauchte Leistungen der Conterganstiftung irgendwann dann doch zum anrechnungsfähigen Vermögen werden.
Das BVerwG hatte damals schon entschieden, dass sich "die Rechsnatur der Leistungen der Conterganstiftung" nicht ändert, nur weil die Gelder angespart wurden.
Leider habe ich das Urteil nicht mehr.
Möglicherweise hilft dir die Conterganstiftung hier noch mal weiter, was damit zu ihrem uns beratenden Auftrag gehören würde.
Gruß
Klaus-Peter
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- Mueck
- Moderator
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- Registriert: Sonntag 3. Oktober 2004, 02:00
- Wohnort: KA, nicht weit weg von Schloss und Pyramide ;-)
- Kontaktdaten:
Mir ist dunkel in erinnerung, dass es beim Angesparten problematisch werden könnte, wenn man nicht sauber zwischen Angespartem aus der Rente und Angespartem aus anderen Quellen getrennt hat, die Herkunft des Angesparten aus der Rente nicht lückenlos klar ist ...
Deswegen wurde in den Foren etc. ja auch immer geraten, sauber zu trennen mit eigenen Konten für die Rente und deren Früchte, jedenfalls seitdem diese so hoch ist, das was davon übrig bleiben kann ...
Das will evtl. auch die Stiftung wissen bevor sie passenden Rat erteilen kann ...
Deswegen wurde in den Foren etc. ja auch immer geraten, sauber zu trennen mit eigenen Konten für die Rente und deren Früchte, jedenfalls seitdem diese so hoch ist, das was davon übrig bleiben kann ...
Das will evtl. auch die Stiftung wissen bevor sie passenden Rat erteilen kann ...
- beutel07
- User
- Beiträge: 35
- Registriert: Freitag 6. September 2013, 18:48
- Wohnort: Nordfriesland
Hallo Karin,
schau doch mal auf diese Seite:
http://www.iljaseifert.de/wp-content/up ... nlagen.pdf
Hier Frage Nr. 12 und die Antwort zu Nr. 12
_____________________________________________________
Hallo Mueck,
an der Rechtsnatur der Leistungen der Conterganstiftung und der entsprechenden Rechtsprechung zu deren Bewertung als Einkommen oder (angespartes) Vermögen ändert sich nichts, nur weil jemand "Unordnung in seiner Kontoführung" hatte.
Natürlich ist es im Bedarfsfall schwierig nachzuweisen, welche Gelder dann im Einzelnen woher stammen, wenn es kein reperates "Conterganleistung-Konto" gab.
Der Conterganstiftung ist hierbei der Umgang mit unserer eigenen Verantwortung völlig egal.
Die Fragen zur Rechtsnatur der Leistungen nach dem ContStifG sollte sie uns grundsätzlich dennoch beantworten.
Gruß
schau doch mal auf diese Seite:
http://www.iljaseifert.de/wp-content/up ... nlagen.pdf
Hier Frage Nr. 12 und die Antwort zu Nr. 12
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Hallo Mueck,
an der Rechtsnatur der Leistungen der Conterganstiftung und der entsprechenden Rechtsprechung zu deren Bewertung als Einkommen oder (angespartes) Vermögen ändert sich nichts, nur weil jemand "Unordnung in seiner Kontoführung" hatte.
Natürlich ist es im Bedarfsfall schwierig nachzuweisen, welche Gelder dann im Einzelnen woher stammen, wenn es kein reperates "Conterganleistung-Konto" gab.
Der Conterganstiftung ist hierbei der Umgang mit unserer eigenen Verantwortung völlig egal.
Die Fragen zur Rechtsnatur der Leistungen nach dem ContStifG sollte sie uns grundsätzlich dennoch beantworten.
Gruß
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- Frank62
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- Registriert: Dienstag 14. September 2004, 02:00
- Wohnort: 46325 Borken/ Westf.
- Kontaktdaten:
Ich hab IngDiba Konto mit Extrakonto angelegt für die C-Rente, auf das Extrakonto wandert das was am Monatsende übrig bleibt.Mueck hat geschrieben: Deswegen wurde in den Foren etc. ja auch immer geraten, sauber zu trennen mit eigenen Konten für die Rente und deren Früchte, jedenfalls seitdem diese so hoch ist, das was davon übrig bleiben kann ...
So ist es nochmal vom Rentenkonto getrennt (Ich meine die Ersparnisse der Rente)...
Meine Normale Rente und Zusatzrente liegen bei einer ganz anderen Bank...
Meine Eltern hatten das angefangen mit dem eigenen Konto und extra Sparbuch/Sparbrief für die C-Rente (bis zum 18ten Geburtstag) und auf meinen Wunsch den Sparbrief dann noch mal verlängert.
Normal herrscht bei mir Chaos hoch 3, aber da hab ich Ordnung
LG
Frank62 (Der Chef)
95% aller Computerprobleme befinden sich vor dem Monitor.
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Was meines Wissens angerechnet werden darf, sind die Zinsen von dem ersparten Geld. Ich denke, das war die Aussage von Mueck.
http://www.contergan-info.de
http://www.zwinger-von-zimdarsen.de
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- Joachim
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- Beiträge: 130
- Registriert: Sonntag 31. März 2013, 21:34
Da stimme ich Dir zu.Zimmi hat geschrieben:Was meines Wissens angerechnet werden darf, sind die Zinsen von dem ersparten Geld. Ich denke, das war die Aussage von Mueck.
Wobei hier aber sicherlich nachgewiesen werden muss, dass das Geld, das zur Erlangung der Zinsen angespart wurde, aus der C-Rente angespart wurde.
Gruß Joachim
- Kruemelchen
- User
- Beiträge: 25
- Registriert: Donnerstag 4. August 2016, 19:49
- Wohnort: Saterland
Super, ich danke Euch für Eure Antworten. Nun bin ich wenigstens schon etwas schlauer!
- beutel07
- User
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- Registriert: Freitag 6. September 2013, 18:48
- Wohnort: Nordfriesland
Zu den Zinsen:
Zinsen gehören zu den Erträgen aus Vermögen und stellen wiederum Vermögen dar.
Bei Erwerbsminderung beträgt das "Schonvermögen" nach den Bestimmungen des SGB XII insgesamt 5.000,00 €.
Sämtliche Leistungen der Conterganstiftung stellen grundsätzlich kein Einkommen und Vermögen dar.
Die Zinsen hieraus, bis zu 5.000,00 €, gehören zum "Schonvermögen", soweit kein weiteres, anrechnungsfähiges Vermögen vorhanden ist.
Ist schon ein weiteres Vermögen, z. B. in Höhe von 3.000.00 €, vorhanden, können noch weitere 2.000,00 € an Zinsen aus den Leistungen der Conterganstiftung hinzukommen, ehe diese Zinsen bei der Grundsicherung (SGB XII) angerechnet werden können.
Auch wenn über die Leistungen der Conterganstiftung keine Offenlegung stattfinden muss, kann "das Amt" über die Zinsen hieraus, ggf. zur Anrechnung auf das Schonvermögen und zur Prüfung der Verwertung als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung, Rechenschaft verlangen.
Über diesen Weg der "Zins-, Ertag- und Einkommensprüfung" könnte sich "das Amt" also einen Überblick über die Leistungen der Conterganstiftung verschaffen; etwa aus der Zinsbescheinigung der Bank.
Sind bei einer solchen Prüfung keine oder nur sehr geringe Zinsen vorhanden, ist eine weitere Prüfung, z. B. bei einer jährlichen Wiederbeantragung der Grundsicherung, unverhältnismäßig, da bei der derzeitigen Zinslage nicht zu erwarten ist, dass alleine durch die Zinsen ein anrechnungsfähiges Vermögen erwirtschaftet werden konnte.
Zinsen gehören zu den Erträgen aus Vermögen und stellen wiederum Vermögen dar.
Bei Erwerbsminderung beträgt das "Schonvermögen" nach den Bestimmungen des SGB XII insgesamt 5.000,00 €.
Sämtliche Leistungen der Conterganstiftung stellen grundsätzlich kein Einkommen und Vermögen dar.
Die Zinsen hieraus, bis zu 5.000,00 €, gehören zum "Schonvermögen", soweit kein weiteres, anrechnungsfähiges Vermögen vorhanden ist.
Ist schon ein weiteres Vermögen, z. B. in Höhe von 3.000.00 €, vorhanden, können noch weitere 2.000,00 € an Zinsen aus den Leistungen der Conterganstiftung hinzukommen, ehe diese Zinsen bei der Grundsicherung (SGB XII) angerechnet werden können.
Auch wenn über die Leistungen der Conterganstiftung keine Offenlegung stattfinden muss, kann "das Amt" über die Zinsen hieraus, ggf. zur Anrechnung auf das Schonvermögen und zur Prüfung der Verwertung als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung, Rechenschaft verlangen.
Über diesen Weg der "Zins-, Ertag- und Einkommensprüfung" könnte sich "das Amt" also einen Überblick über die Leistungen der Conterganstiftung verschaffen; etwa aus der Zinsbescheinigung der Bank.
Sind bei einer solchen Prüfung keine oder nur sehr geringe Zinsen vorhanden, ist eine weitere Prüfung, z. B. bei einer jährlichen Wiederbeantragung der Grundsicherung, unverhältnismäßig, da bei der derzeitigen Zinslage nicht zu erwarten ist, dass alleine durch die Zinsen ein anrechnungsfähiges Vermögen erwirtschaftet werden konnte.
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- Frank62
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