Zimmi hat geschrieben:
- Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
- Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen (§28 der StVO)
In der Tat... Es gibt zwar bzgl. "motorisierten Krankenfahrstühlen", wie sie in der StVZO heißen, Ausnahmen bei der Zulassungspflicht bis 25 km/h anstatt 6 km/h, wie bei sonstigen Kraftfahrzeugen, (und anderswo glaub noch spezielle Führerscheinregeln etc.), was zeigt, dass der Gesetzgeber
an dieser Stelle daran gedacht hat, dass E-Rollis was anderes sind als Pkws, aber bei §28 offenbar nicht, da steht pauschal Kraftfahrzeug...
Man müsste evtl. mal bei bzgl. E-Rollis häufiger betroffenen Vereinen fragen, ob schon mal dort jemand §28 bei zuständigen Behörden thematisiert hat bzw. ob es Erfahrungen diesbzgl. gibt... Und auch mal fragen, wie es bei den neueren Fahrrädern mit Elektro-Unterstützung beim Treten ist, die sind dann ja nominell vermutlich auch Kraftfahrzeuge im Sinne des §28, obwohl man vom Rad aus ja darf...
Der StVO-Kommentar von Bouska sagt übrigens auch explizit, dass das "Führen von Hunden auf Zuruf" (also ohne Leine) auch unter das Führen von Tieren nach §28 fällt...
Was ich aber gerade noch sehe:
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§46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen
...
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen ...
Man könnte also auch mal bei der zuständigen Behörde anfragen, ob und wie man eine solche Genehmigung bekommt oder ob es schon eine pauschale Genehmigung gibt...